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Fachwissen · Mindestlohn

Mindestlohn Bau 2027: Was Betriebe zum Jahreswechsel prüfen sollten

Julia Arici · Stand: 27. Oktober 2026

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 € pro Stunde. Für Baubetriebe ist das nur ein Teil des Bildes, denn im Baugewerbe gelten häufig höhere tarifliche Untergrenzen. Dieser Beitrag zeigt, was Sie zum Jahreswechsel prüfen sollten.

Gesetzlicher Mindestlohn und Branchenmindestlöhne

Der gesetzliche Mindestlohn ist die Untergrenze für alle Branchen. In einzelnen Gewerken gelten darüber hinaus Branchenmindestlöhne, die auf Tarifverträgen und Verordnungen beruhen. Ein Beispiel ist das Gerüstbauerhandwerk, dort sieht die Verordnung ab 1. Januar 2027 einen Mindestlohn von 14,90 € vor. Welche Untergrenze für Ihren Betrieb gilt, hängt vom Gewerk und von den für Sie geltenden Tarifverträgen ab. Im Bauhauptgewerbe lohnt sich deshalb ein Blick in den jeweils aktuellen Tarifstand, statt sich auf eine pauschale Zahl zu verlassen.

Prüfliste zum Jahreswechsel

Warum das auch die Meldungen betrifft

Höhere Löhne wirken sich auf Lohnsummen aus und damit auch auf die Beiträge und Meldungen an die SOKA-BAU. Wer die Stammdaten rechtzeitig anpasst, vermeidet Korrekturen im laufenden Jahr.

Quellen für die genannten Werte: Empfehlung der Mindestlohnkommission und Neunte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 332).

Hinweis gem. § 8 StBerG: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information im Rahmen des § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz und ersetzt weder Steuerberatung noch Rechtsberatung. Fristen und Beträge können sich ändern; bitte prüfen Sie den aktuellen Stand.

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