Mindestlohn Bau 2027: Was Betriebe zum Jahreswechsel prüfen sollten
Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 € pro Stunde. Für Baubetriebe ist das nur ein Teil des Bildes, denn im Baugewerbe gelten häufig höhere tarifliche Untergrenzen. Dieser Beitrag zeigt, was Sie zum Jahreswechsel prüfen sollten.
Gesetzlicher Mindestlohn und Branchenmindestlöhne
Der gesetzliche Mindestlohn ist die Untergrenze für alle Branchen. In einzelnen Gewerken gelten darüber hinaus Branchenmindestlöhne, die auf Tarifverträgen und Verordnungen beruhen. Ein Beispiel ist das Gerüstbauerhandwerk, dort sieht die Verordnung ab 1. Januar 2027 einen Mindestlohn von 14,90 € vor. Welche Untergrenze für Ihren Betrieb gilt, hängt vom Gewerk und von den für Sie geltenden Tarifverträgen ab. Im Bauhauptgewerbe lohnt sich deshalb ein Blick in den jeweils aktuellen Tarifstand, statt sich auf eine pauschale Zahl zu verlassen.
Prüfliste zum Jahreswechsel
- Liegen alle Stundenlöhne mindestens auf dem für Ihr Gewerk geltenden Niveau?
- Sind Lohngruppen und Tarifstufen im Lohnprogramm auf dem aktuellen Stand?
- Stimmen Zuschläge, Auslösungen und Fahrtkosten noch mit den Vereinbarungen überein?
- Betrifft die Erhöhung Minijobber? Die Verdienstgrenze steigt 2027 voraussichtlich auf 633 € im Monat.
- Sind Arbeitszeiten vollständig aufgezeichnet? Im Baugewerbe gelten Aufzeichnungspflichten (§ 17 MiLoG), und der Zoll prüft deren Einhaltung.
Warum das auch die Meldungen betrifft
Höhere Löhne wirken sich auf Lohnsummen aus und damit auch auf die Beiträge und Meldungen an die SOKA-BAU. Wer die Stammdaten rechtzeitig anpasst, vermeidet Korrekturen im laufenden Jahr.
Quellen für die genannten Werte: Empfehlung der Mindestlohnkommission und Neunte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 332).
Fragen zu Ihrer Abrechnung?
In einem kurzen Erstgespräch klären wir, was Ihr Betrieb braucht und welches Paket passt.
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